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12. Oktober 2026
Recht & KIEinsteiger
11 Min Lesezeit

KI-Haftung und Versicherung: Wer zahlt, wenn die KI Fehler macht?

Ein Chatbot erfindet Angaben, ein KI-Gutachten enthält falsche Zahlen, ein Kunde verlangt Schadensersatz. Dieser Guide erklärt, wann du für KI-Fehler haftest, was das neue Produkthaftungsrecht ab Dezember 2026 ändert und welche Versicherung in welchem Fall überhaupt zahlen kann.

Inhaltsverzeichnis

Worum es in diesem Guide geht

KI schreibt Angebote, beantwortet Kundenfragen und erstellt Auswertungen. Sie macht dabei Fehler, manchmal mit echten Folgen. Dann stellen sich zwei Fragen. Wer haftet für den Schaden? Und zahlt eine Versicherung dafür?

Dieser Guide beantwortet beide Fragen für Unternehmen und Selbstständige in Deutschland. Er beginnt beim Haftungsrecht und geht dann die Versicherungssparten durch. Am Ende steht eine Checkliste für das Gespräch mit deinem Versicherer oder Makler.

Der Text ist eine Momentaufnahme der Rechtslage zum 12. Oktober 2026. Gerade das Produkthaftungsrecht ändert sich in diesen Wochen. Prüf deshalb vor wichtigen Entscheidungen, ob sich seitdem etwas getan hat.

Wichtig zur Versicherung: Dieser Guide ist keine Versicherungsberatung und keine Versicherungsvermittlung. Er empfiehlt keine Anbieter oder Tarife. Er erklärt allgemeine Grundsätze anhand der unverbindlichen Musterbedingungen des Gesamtverbands der Versicherer (GDV). Jeder Versicherer formuliert seine Bedingungen aber selbst. Maßgeblich ist allein dein eigener Vertrag. Lass ihn im Zweifel von einem Versicherungsmakler, einer Versicherungsberaterin oder einer Anwältin prüfen.

Der Grundsatz: Die KI haftet nicht, du haftest

Eine KI ist keine Person. Sie kann nicht verklagt werden und hat kein Vermögen. Wer KI einsetzt, steht deshalb selbst für ihre Ergebnisse ein. Die Frage ist nur, auf welcher Grundlage.

Im Vertragsrecht haftest du für Personen, die du zur Erfüllung einsetzt, etwa Mitarbeiter oder Subunternehmer (§ 278 BGB). Das Gesetz spricht dabei ausdrücklich von einer Person. Ob die Vorschrift auf KI entsprechend anwendbar ist, ist in der Fachliteratur umstritten. Für die Praxis spielt das meist keine große Rolle. Wer ein fehlerhaftes Ergebnis ungeprüft weitergibt, verletzt in der Regel selbst seine Pflichten. Er hat dann etwa das Tool schlecht ausgewählt, falsch eingerichtet oder nicht überwacht.

Gerichte sehen das bisher ähnlich. Drei Beispiele:

  • OLG Hamm (Urteil vom 12.05.2026, Az. 4 UKl 3/25): Der Chatbot einer Klinik nannte Facharzttitel, die es nicht gab. Das Gericht rechnete die Aussagen dem Betreiber als eigene irreführende Werbung zu. Der Chatbot sei kein „Dritter“. Dass er nur mit korrekten Daten programmiert war, entlastete den Betreiber nicht. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Ob das Urteil inzwischen rechtskräftig ist, konnten wir nicht verlässlich klären.
  • LG Kiel (Urteil vom 29.02.2024, Az. 6 O 151/23): Ein Wirtschaftsinformationsdienst veröffentlichte eine KI-erzeugte Falschangabe. Danach sollte ein Unternehmen wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden. Das Gericht sah den Dienst in der Verantwortung, ein Disclaimer entlastete ihn nicht. Ob das Urteil rechtskräftig ist, ist uns nicht bekannt.
  • Moffatt v. Air Canada (2024 BCCRT 149, Kanada): Der Chatbot der Airline gab eine falsche Auskunft zu Trauerfall-Tarifen. Air Canada argumentierte, der Chatbot sei eigenständig verantwortlich. Das zuständige Tribunal, eine Art Online-Gericht für kleinere Streitigkeiten, wies das zurück und sprach dem Kunden Schadensersatz zu. Das Urteil gilt nicht in Deutschland, zeigt aber die Richtung.

Die Botschaft der Fälle: Wer KI einsetzt, muss ihre Aussagen kontrollieren. Im Fall des LG Kiel half auch ein Disclaimer nicht. Wie du einen Chatbot korrekt kennzeichnest, erklärt unser Guide zur KI-Kennzeichnung. Die Kennzeichnung schützt aber nicht vor der Haftung für falsche Inhalte.

Haftung gegenüber Kunden: der Vertrag

Wann du Schadensersatz zahlst

Verletzt du eine Pflicht aus einem Vertrag, kann dein Kunde Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Dabei gilt eine Besonderheit. Nicht der Kunde muss dein Verschulden beweisen. Du musst beweisen, dass du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hast (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Was du schuldest, hängt vom Vertragstyp ab. Beim Dienstvertrag schuldest du sorgfältiges Arbeiten, aber keinen Erfolg (§ 611 BGB). Das ist etwa bei vielen Beratungsverträgen so. Beim Werkvertrag schuldest du ein Ergebnis, das frei von Mängeln ist (§§ 631, 633 BGB). Das betrifft etwa eine Website, eine Software oder ein Gutachten.

Ein Beispiel: Eine Agentur erstellt für einen Kunden eine Marktanalyse. Die Zahlen lässt sie von einer KI zusammentragen und prüft sie nicht. Einige Werte sind erfunden. Der Kunde trifft darauf eine teure Fehlentscheidung. Für den Kunden ist egal, ob ein Mensch oder eine KI den Fehler gemacht hat. Die Agentur haftet ihm gegenüber aus dem Vertrag. Ob sie sich ihrerseits beim KI-Anbieter schadlos halten kann, ist eine ganz andere Frage. Die Nutzungsbedingungen der großen KI-Anbieter begrenzen ihre Haftung meist stark.

Haftung im Vertrag begrenzen

Eine Haftungsbegrenzung im Vertrag ist erlaubt, aber nur in Grenzen. Die Haftung für eigenen Vorsatz kann man nicht im Voraus ausschließen (§ 276 Abs. 3 BGB). In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten weitere Grenzen. Gegenüber Verbrauchern ist ein Ausschluss für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit unwirksam (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB). Dasselbe gilt für Schäden aus grober Fahrlässigkeit (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB).

Zwischen Unternehmen gilt diese Vorschrift nicht direkt. Der Bundesgerichtshof überträgt ihre Wertung aber weitgehend über die allgemeine Inhaltskontrolle (§ 307 BGB). Eine Klausel wie „Für Fehler der KI übernehmen wir keine Haftung“ ist deshalb riskant. Sie kann ganz unwirksam sein. Sinnvoller ist eine sauber formulierte Begrenzung der Höhe nach, etwa auf typische, vorhersehbare Schäden. Lass solche Klauseln anwaltlich formulieren.

Haftung gegenüber Dritten

Auch Menschen ohne Vertrag mit dir können Ansprüche haben. Das OLG Hamm hat die Chatbot-Angaben als irreführende Werbung behandelt (§ 5 UWG). Dagegen können etwa Verbraucherverbände und Mitbewerber vorgehen. Im Fall des LG Kiel ging es um das Persönlichkeitsrecht eines Unternehmens. Das Gericht gab dem betroffenen Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung.

Ein Beispiel: Dein Chatbot behauptet auf Nachfrage, ein Wettbewerber sei insolvent. Das stimmt nicht. Der Wettbewerber kann dann von dir verlangen, das zu unterlassen. Je nach Fall kommen weitere Ansprüche hinzu. Dass eine KI den Satz formuliert hat, ändert daran nach den bisherigen Urteilen nichts.

Neue Produkthaftung: Software wird zum Produkt

Was die EU-Richtlinie ändert

Die Produkthaftung ist eine Haftung ohne Verschulden. Der Hersteller haftet, wenn sein Produkt fehlerhaft ist und dadurch bestimmte Schäden entstehen. Die EU hat dieses Recht neu gefasst, mit der Richtlinie (EU) 2024/2853. Die wichtigste Neuerung: Software gilt ausdrücklich als Produkt (Art. 4 Nr. 1). Das umfasst auch KI-Systeme, egal ob sie installiert oder als Cloud-Dienst bereitgestellt werden (Erwägungsgrund 13).

Was du über die neue Richtlinie wissen solltest:

  • Ab wann: Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden (Art. 2 Abs. 1). Für ältere Produkte gilt das bisherige Recht weiter.
  • Wer klagen kann: nur natürliche Personen, also Menschen, nicht Unternehmen (Art. 5 Abs. 1).
  • Welche Schäden: Tod und Körperverletzung, Schäden an Sachen und die Vernichtung oder Beschädigung von Daten (Art. 6 Abs. 1). Sachen zählen nur, wenn sie nicht ausschließlich beruflich genutzt werden. Daten zählen nur, wenn sie gar nicht beruflich genutzt werden. Reine Vermögensschäden lösen für sich genommen keine Produkthaftung aus (Erwägungsgrund 24).
  • Beweiserleichterungen: Gerichte können den Hersteller verpflichten, Beweismittel offenzulegen (Art. 9). Unter bestimmten Bedingungen wird ein Fehler vermutet (Art. 10). Ist der Beweis wegen technischer Komplexität übermäßig schwierig, kann eine Wahrscheinlichkeit genügen. Die Richtlinie nennt KI-Systeme dafür ausdrücklich als Beispiel (Erwägungsgrund 48).
  • Updates: Der Hersteller haftet auch für Fehler, die erst durch Updates entstehen. Das gilt ebenso für fehlende Sicherheitsupdates, solange er die Kontrolle darüber hat (Art. 11 Abs. 2).
  • Keine Obergrenze: Das bisherige deutsche Recht kannte bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro (§ 11 ProdHaftG). Für Personenschäden durch dasselbe Produkt galt ein Höchstbetrag von 85 Millionen Euro (§ 10 ProdHaftG). Die Richtlinie erlaubt solche finanziellen Obergrenzen nicht mehr (Art. 15, Erwägungsgrund 56).
  • Open Source: Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, ist ausgenommen (Art. 2 Abs. 2).

Stand der Umsetzung in Deutschland

Deutschland muss die Richtlinie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen (Art. 22). Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 beschlossen. Grundlage war der Regierungsentwurf (BT-Drucksache 21/4297) in der Fassung der Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 21/8429). Den zweiten Durchgang im Bundesrat und die Verkündung im Bundesgesetzblatt konnten wir zum Stand dieses Textes noch nicht feststellen. Geplant ist das Inkrafttreten zum 9. Dezember 2026.

Wen das betrifft

Die Produkthaftung trifft vor allem Hersteller. Wer eine KI-Anwendung entwickelt und unter eigenem Namen anbietet, kann Hersteller sein. Wer ein fertiges KI-Tool nur nutzt, etwa für Texte oder Kundenmails, ist es in der Regel nicht. Für ihn bleibt es bei der Vertrags- und Deliktshaftung von oben.

Ein Beispiel: Ein Softwarehaus verkauft ab Januar 2027 eine KI-gestützte Steuerung für Heizungsanlagen. Ein fehlerhaftes Update lässt eine Anlage überhitzen, in einem Privathaus entsteht ein Brand. Hier kommt die neue Produkthaftung in Betracht, ohne dass ein Verschulden nachgewiesen werden muss. Gibt dieselbe Software einem Unternehmen eine falsche Kostenprognose, greift sie dagegen nicht. Das wäre ein reiner Vermögensschaden.

Die KI-Haftungsrichtlinie kommt nicht

Die EU-Kommission hatte 2022 zusätzlich eine eigene KI-Haftungsrichtlinie vorgeschlagen. Sie sollte Geschädigten den Nachweis bei KI-Schäden erleichtern. Die Kommission hat den Vorschlag zurückgezogen, veröffentlicht im Amtsblatt am 6. Oktober 2025. Einen neuen Vorschlag gibt es zum Stand dieses Textes nach unserer Recherche nicht.

Die Geschäftsführung: Sorgfalt beim KI-Einsatz

Geschäftsführer einer GmbH müssen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG). Verletzen sie diese Pflicht, haften sie der Gesellschaft für den Schaden (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Bei unternehmerischen Entscheidungen haben sie einen Spielraum. Sie handeln pflichtgemäß, wenn sie vernünftigerweise annehmen durften, auf Grundlage angemessener Information zum Wohl der Gesellschaft zu handeln. Diese sogenannte Business Judgment Rule steht im Aktiengesetz (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Rechtsprechung wendet den Gedanken auch auf die GmbH an.

Für KI heißt das: Die Entscheidung, KI einzusetzen, ist erlaubt. Sie sollte aber auf angemessener Information beruhen. Dazu kommt die KI-Verordnung der EU. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu fördern (Art. 4 KI-VO). Diese Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025. Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 wurde sie im Juli 2026 abgeschwächt. Ein bestimmtes Kompetenzniveau jedes Einzelnen ist danach nicht mehr geschuldet. Wie Gerichte versäumte Schulungen oder fehlende KI-Richtlinien bei der Haftung bewerten, ist noch offen.

Welche Versicherung zahlt was?

Eine Haftpflichtversicherung hat zwei Aufgaben. Sie zahlt berechtigte Ansprüche Dritter, und sie wehrt unberechtigte Ansprüche ab (§ 100 VVG). Dazu übernimmt sie die gebotenen Kosten der Verteidigung, etwa für Anwälte und Gutachter (§ 101 VVG). Gerade die Abwehr ist bei KI-Fällen viel wert, weil die Rechtslage oft unklar ist. Eine Grenze gilt immer: Wer den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt, ist nicht versichert (§ 103 VVG).

Welche Police einen KI-Schaden deckt, hängt vor allem von der Art des Schadens ab. Die folgenden Aussagen beruhen auf den unverbindlichen GDV-Musterbedingungen. Dein Vertrag kann davon abweichen, zu deinen Gunsten oder zu deinen Lasten.

Betriebshaftpflicht

Die Betriebshaftpflicht ist für Personen- und Sachschäden gedacht. Vermögensschäden, die daraus folgen, sind mitversichert. Ein Beispiel ist der Verdienstausfall nach einem Unfall. Reine Vermögensschäden sind nach den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert. Die neueren GDV-Musterbedingungen für die Betriebshaftpflicht enthalten dafür zwar einen eigenen Baustein. Er schließt aber vieles aus, was bei KI typisch ist: Schäden durch eigene Leistungen, aus beratender Tätigkeit, aus Auskünften und aus Datenverarbeitung. Auch Verletzungen von Urheber- und Persönlichkeitsrechten sind ausgenommen. Für IT-Beratung, Softwareentwicklung und Hosting gibt es im Baustein für Datenschäden zusätzlich einen eigenen Ausschluss.

KI-Fehler führen aber meist zu reinen Vermögensschäden: eine falsche Auskunft, eine fehlerhafte Analyse, ein fehlerhafter Code. Für solche Fälle reicht eine Betriebshaftpflicht nach dem Muster in der Regel nicht.

Berufs-, Vermögensschaden- und IT-Haftpflicht

Diese Policen sind für reine Vermögensschäden gemacht. Sie sind deshalb für Beratende, Agenturen und IT-Dienstleister meist der wichtigste Baustein. Vier Punkte solltest du kennen:

  • Keine Nachbesserung: Die Versicherung zahlt Schadensersatz, aber nicht deine eigene Leistung. Musst du fehlerhaften Code nachbessern oder Honorar zurückzahlen, ist das im GDV-Muster ausgeschlossen.
  • Serienschaden: Mehrere Verstöße aus derselben oder einer gleichartigen Fehlerquelle können im Muster als ein einziger Versicherungsfall gelten. Voraussetzung ist, dass sie zeitlich und rechtlich oder zeitlich und wirtschaftlich zusammenhängen. Das kann bei KI wichtig werden. Nutzt du denselben fehlerhaften Workflow für viele Aufträge, steht die Versicherungssumme unter Umständen nur einmal zur Verfügung. Ob die Klausel greift, hängt vom Einzelfall und vom genauen Wortlaut deines Vertrags ab.
  • Versicherungsfall: Das GDV-Muster knüpft an den Verstoß an, also an den Fehler selbst. Andere Bedingungen knüpfen an das Schadenereignis oder an die Geltendmachung des Anspruchs an. Das entscheidet darüber, welcher Vertrag zuständig ist, wenn der Fehler Jahre zurückliegt. Frag nach, welches Prinzip dein Vertrag nutzt.
  • Tätigkeitsbeschreibung: Versichert ist nur, was im Vertrag als Tätigkeit beschrieben ist. Berätst du inzwischen zu KI oder entwickelst KI-Anwendungen, sollte das dort stehen.

Einige Versicherer nehmen den Einsatz und die Entwicklung von KI inzwischen ausdrücklich in ihre Bedingungen für IT-Haftpflicht auf. Das ist keine Selbstverständlichkeit. Steht dazu nichts im Vertrag, frag schriftlich nach.

Cyberversicherung

Die Cyberversicherung greift bei einer Informationssicherheitsverletzung. Gemeint ist im GDV-Muster eine Beeinträchtigung von Daten oder IT-Systemen durch einen Angriff, einen unberechtigten Zugriff, Schadsoftware oder eine Datenschutzverletzung. Sie deckt dann eigene Schäden, etwa die Wiederherstellung von Daten, und Ansprüche Dritter.

Eine falsche KI-Antwort ohne einen solchen Auslöser fällt nach dem Wortlaut des Musters nicht darunter. Erfindet dein Chatbot ein Angebot, ist das keine Sicherheitsverletzung. Anders kann es sein, wenn jemand den Chatbot gezielt manipuliert, etwa per Prompt Injection, und so an Kundendaten kommt. Gerichtsentscheidungen zu solchen KI-Fällen sind uns nicht bekannt.

D&O-Versicherung

Die D&O-Versicherung schützt Geschäftsführer und andere Organmitglieder, wenn sie persönlich für Vermögensschäden in Anspruch genommen werden. Wissentliche Pflichtverletzungen sind im GDV-Muster ausgeschlossen. Wer etwa bewusst gegen eine eigene KI-Richtlinie verstößt, riskiert den Versicherungsschutz.

Produkthaftpflicht

Die Produkthaftpflicht ist im GDV-Muster ein Baustein der Betriebshaftpflicht. Erzeugnisse mit digitalen Elementen, etwa eingebettete Software, sind dort erfasst. Software für sich allein gilt im Muster dagegen nicht als Erzeugnis. Mit dem neuen Produkthaftungsrecht wird Software aber zum Produkt. Wer Software oder KI-Anwendungen herstellt, sollte deshalb mit seinem Versicherer klären, ob und wie diese Lücke geschlossen ist.

Bewegung im Versicherungsmarkt

Viele Policen erwähnen KI bisher gar nicht. Fachleute sprechen von „Silent AI“, in Anlehnung an „Silent Cyber“. Gemeint sind KI-Risiken, die eine Police weder ausdrücklich einschließt noch ausschließt. Ob sie dann gedeckt sind, ist im Streitfall eine Auslegungsfrage.

Der Markt bewegt sich in beide Richtungen. In den USA haben laut übereinstimmenden Berichten mehrere große Versicherer Ende 2025 bei den Aufsichtsbehörden beantragt, KI-Risiken aus Policen ausschließen zu dürfen. Gleichzeitig entstehen eigene Deckungen. Rückversicherer bieten etwa Absicherungen für Leistungsgarantien von KI-Modellen an. Sie richten sich vor allem an Anbieter, die ihren Kunden eine bestimmte Genauigkeit zusagen. Musterklauseln des GDV speziell zu KI haben wir zum Stand dieses Textes nicht gefunden.

Zwei Pflichten aus dem Versicherungsvertragsgesetz solltest du dabei kennen. Fragt der Versicherer vor Vertragsschluss in Textform nach deinem KI-Einsatz, musst du wahrheitsgemäß antworten (§ 19 Abs. 1 VVG). Außerdem darfst du das versicherte Risiko nach Vertragsschluss grundsätzlich nicht ohne Einwilligung des Versicherers erhöhen. Ist es trotzdem geschehen, musst du das unverzüglich anzeigen (§ 23 VVG). Ob schon die Einführung eines KI-Tools eine solche Gefahrerhöhung ist, hängt vom Einzelfall ab. Rechtsprechung dazu haben wir nicht gefunden. Im Zweifel ist es der sicherere Weg, den Versicherer vorher schriftlich zu informieren.

Brauchst du eine Versicherung?

Für IT-Berater, Softwareentwickler oder KI-Berater gibt es nach unserer Recherche keine gesetzliche Pflichtversicherung. Anders ist es bei einigen Berufen, etwa bei Rechtsanwälten (§ 51 BRAO) und Steuerberatern (§ 67 StBerG). Viele Auftraggeber verlangen eine Berufshaftpflicht aber im Vertrag, oft mit einer Mindestsumme.

Ob und in welcher Höhe du dich versicherst, hängt von deinem Geschäft ab. Wichtige Fragen sind: Wie groß sind deine Projekte? Wie stark hängen Entscheidungen deiner Kunden von deiner Arbeit ab? Wie viel KI steckt in deinen Leistungen? Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Eine unabhängige Beratung kann sich hier lohnen.

So senkst du dein Risiko

  • Menschliche Prüfung: Lass KI-Ergebnisse vor der Weitergabe an Kunden fachlich prüfen. Das ist der wichtigste Schutz, rechtlich wie praktisch.
  • Dokumentation: Halte fest, welche Tools ihr nutzt, wofür und wie ihr prüft. Im Streitfall musst du oft zeigen, dass du sorgfältig gearbeitet hast.
  • Verträge: Beschreib Leistungen klar. Sag, wo KI zum Einsatz kommt und wo nicht. Lass Haftungsbegrenzungen anwaltlich formulieren.
  • Chatbots: Begrenze, worüber dein Chatbot sprechen darf. Teste ihn regelmäßig mit kritischen Fragen. Ein Hinweis auf mögliche Fehler ersetzt diese Kontrolle nicht.
  • Schulung: Sorg dafür, dass dein Team die Grenzen der Tools kennt. Das ist auch Teil der Pflicht aus Art. 4 KI-VO.

Checkliste für das Gespräch mit Versicherer oder Makler

  • Deckt mein Vertrag reine Vermögensschäden, oder nur Personen- und Sachschäden?
  • Steht meine tatsächliche Tätigkeit im Vertrag, einschließlich KI-Beratung oder KI-Entwicklung?
  • Wird der Einsatz von KI-Tools in den Bedingungen erwähnt, ein- oder ausgeschlossen?
  • Gibt es Klauseln, die auf den „Stand der Technik“ oder ungeprüfte Software abstellen?
  • Wie ist ein Serienschaden geregelt, und wie hoch ist die Jahreshöchstleistung?
  • Was gilt als Versicherungsfall: Verstoß, Schadenereignis oder Anspruchserhebung? Gibt es eine Nachhaftung?
  • Sind Urheberrechts-, Persönlichkeitsrechts- und Datenschutzverletzungen mitversichert?
  • Stelle ich ab Dezember 2026 Software her, die unter das neue Produkthaftungsrecht fällt? Ist das versichert?
  • Muss ich dem Versicherer meinen KI-Einsatz mitteilen?

Lass dir wichtige Antworten schriftlich bestätigen. Im Schadensfall zählt, was im Vertrag oder in einer schriftlichen Zusage steht.

Fazit

Für KI-Fehler haftest du in aller Regel selbst, und zwar nach den bekannten Regeln. Ab Dezember 2026 kommt für Hersteller von Software eine verschärfte Produkthaftung hinzu. Eine eigene „KI-Haftpflicht“ als Standardprodukt brauchst du dafür meist nicht. Wichtiger ist, dass deine bestehenden Policen zu deinem tatsächlichen KI-Einsatz passen. Für Beratende und IT-Dienstleister spielt dabei häufig die Vermögensschaden- bzw. IT-Haftpflicht die größte Rolle. Prüf sie mit der Checkliste oben und lass Lücken von einer unabhängigen Fachperson bewerten.

Momentaufnahme, Stand der Rechtslage: 12. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, es gilt der rechtliche Hinweis am Anfang dieses Guides.