Worum es in diesem Teil geht
In den ersten Teilen der Reihe ging es um Texte. Teil 1 hat die Grundregeln für Zitat, Zusammenfassung und Übersetzung erklärt. Teil 2 hat gezeigt, wann ein mit KI umgeschriebener Text zu nah am Original bleibt.
Dieser Teil geht um alles, was man sieht: Fotos, Grafiken aus Studien, Screenshots, Stockbilder und KI-Bilder. Bei Bildern ist das Risiko oft höher als bei Texten. Ein kopiertes Foto ist sofort als Kopie erkennbar. Fotografen und Bildagenturen suchen gezielt im Netz nach ihren Bildern.
Der Text ist eine Momentaufnahme der Rechtslage zum oben genannten Stand. Gesetze und Rechtsprechung ändern sich gerade bei KI schnell. Prüf deshalb bei wichtigen Entscheidungen, ob sich seitdem etwas getan hat.
Was an einem Bild geschützt ist
Fotos: fast immer geschützt
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) kennt bei Fotos zwei Stufen. Ein Lichtbildwerk ist ein Foto mit eigener schöpferischer Gestaltung, etwa durch Ausschnitt, Licht oder Perspektive (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Es ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt (§ 64 UrhG).
Fehlt die schöpferische Gestaltung, bleibt das Foto trotzdem geschützt, als Lichtbild (§ 72 UrhG). Das gilt auch für einfache Fotos. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt dafür nur ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung (Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17, „Museumsfotos“). Daran fehlt es im Wesentlichen nur bei bloßen Kopien eines anderen Bildes. Der Schutz endet in der Regel 50 Jahre nach dem Erscheinen des Fotos (§ 72 Abs. 3 UrhG).
Für dich heißt das: Geh davon aus, dass jedes Foto geschützt ist. Das Produktfoto im Onlineshop gehört dazu, ebenso das Handyfoto im Blog eines anderen Unternehmens.
Eine Ausnahme gibt es seit dem 7. Juni 2021. Fotos und andere Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke, etwa eines alten Gemäldes, haben keinen Lichtbildschutz mehr (§ 68 UrhG). Gemeinfrei ist ein Werk, dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Ein eigenes, kreativ gestaltetes Foto davon kann aber als Lichtbildwerk geschützt bleiben.
Grafiken, Illustrationen und Diagramme
Illustrationen, Icons und Infografiken können als Werke der bildenden Kunst geschützt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Diagramme, Karten und technische Zeichnungen fallen unter die „Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG). Geschützt ist dort nur die Form der Darstellung, nicht die dargestellten Daten.
Ob eine Grafik geschützt ist, hängt davon ab, ob sie freie, kreative Gestaltungsentscheidungen erkennen lässt. Eine besondere „Gestaltungshöhe“ verlangt der EuGH dafür nicht (Urteil vom 4. Dezember 2025, C-580/23 und C-795/23, Mio/konektra). Was technische Zwänge vorgeben, ist aber nicht geschützt. Ein schlichtes Balkendiagramm in Standardoptik erfüllt das oft nicht. Eine eigenständig gestaltete Infografik eher schon. Eine feste Grenze gibt es nicht. Behandle fremde Grafiken deshalb im Zweifel wie geschützte Werke.
Das Motiv ist frei, die Gestaltung nicht
Das Urheberrecht schützt die konkrete Gestaltung eines Bildes, nicht seine Idee. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat das in einem Eilverfahren betont (Beschluss vom 2. April 2026, I-20 W 2/26). Geschützt seien bei einem Foto vor allem Ausschnitt, Perspektive und Lichtführung. Das Motiv selbst, dort ein Hund unter Wasser mit einem roten Ball, sei frei. Du darfst also ein ähnliches Motiv selbst fotografieren. Ein bestimmtes Foto in seinen prägenden Details nachzustellen, ist dagegen riskant.
Frei im Netz heißt nicht frei nutzbar
Ein Bild, das ohne Schutz auf einer anderen Website steht, darfst du nicht einfach herunterladen und auf deiner Seite hochladen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Fall Renckhoff entschieden (Urteil vom 7. August 2018, C-161/17). Dort hatte eine Schülerin ein Foto von einer Reise-Website für ein Referat genutzt. Die Schule stellte das Referat online. Der EuGH sah darin eine neue öffentliche Wiedergabe. Gemeint ist: Das Bild wird einem neuen Publikum zugänglich gemacht. Dafür braucht es die Zustimmung des Fotografen.
Grafiken aus Studien verwenden
Eine neue Studie hat ein starkes Diagramm, das du gern im Blog zeigen würdest. Dafür gibt es drei Wege mit unterschiedlichem Risiko.
Weg 1: Eigene Grafik aus den Daten bauen
Zahlen und Fakten sind frei. Du darfst die Werte aus einer Studie nehmen und daraus eine eigene Grafik bauen. Wähle dabei einen eigenen Diagrammtyp, eigene Farben, eigene Beschriftung und deinen eigenen Aufbau. Nenne die Studie als Datenquelle, das macht deine Grafik überprüfbar.
Eine Grenze gibt es bei großen Datenmengen. Übernimmst du nicht einzelne Werte, sondern wesentliche Teile einer Datenbank, kann das Recht des Datenbankherstellers greifen (§§ 87a, 87b UrhG). Das betrifft zum Beispiel komplette Tabellen oder Datensätze.
Weg 2: Die Grafik nachzeichnen
Ein sauberes Nachzeichnen mit gleicher Anordnung, gleichen Farben und gleicher Gestaltung ist kein eigener Weg. Ist die Originalgrafik geschützt, übernimmst du genau das, was geschützt ist. Eine neue Datei macht daraus keine neue Grafik. Entscheidend ist, ob du prägende Gestaltungselemente des Originals übernimmst. Übernimmst du sie, brauchst du eine Erlaubnis. Anders ist es nur, wenn deine Grafik selbst ein neues Werk ist und deutlich Abstand zum Original hält. Dann gilt sie nicht als Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG).
Weg 3: Die Originalgrafik zeigen
Die Originalgrafik darfst du zeigen, wenn die Lizenz der Studie es erlaubt oder der Herausgeber zustimmt. Ohne Erlaubnis bleibt nur das Bildzitat. Das trägt nur, wenn du dich in deinem Text mit der Grafik selbst auseinandersetzt. Wie das geht, steht im nächsten Abschnitt.
Das Bildzitat: nur mit eigener Auseinandersetzung
Das Zitatrecht aus Teil 1 gilt auch für Bilder (§ 51 UrhG). Seit 2018 stellt das Gesetz klar: Du darfst für ein Zitat auch eine vorhandene Abbildung des zitierten Werks nutzen (§ 51 Satz 3 UrhG). Das kann zum Beispiel ein vorhandenes Foto eines Gemäldes sein.
Die Bedingungen sind aber streng. Das Bild muss Beleg oder Grundlage für deine eigenen Ausführungen sein. Nach dem BGH reicht es regelmäßig nicht, ein fremdes Werk nur zur Illustration zu verwenden (Urteil vom 30. November 2011, I ZR 212/10, „Blühende Landschaften“). Dazu kommen die bekannten Pflichten. Inhaltlich darfst du das Bild nicht verändern (§ 62 UrhG). Größe oder Auflösung anzupassen ist erlaubt. Zuschneiden, Retuschieren oder Überschreiben nicht. Du musst die Quelle deutlich angeben, also auch den Urheber (§ 63 UrhG).
Ein Beispiel
Du schreibst über eine neue Werbekampagne eines Wettbewerbers. Du zeigst ein Motiv und erklärst, warum Bildsprache und Slogan aus deiner Sicht nicht funktionieren. Das Bild ist hier Gegenstand deiner Analyse. Ein Bildzitat kommt in Betracht. Nimmst du dasselbe Motiv dagegen nur als Aufmacherbild für einen Artikel über Werbetrends, fehlt die Auseinandersetzung. Dann ist es Schmuck und kein Zitat.
Ob ein Bildzitat im Einzelfall trägt, ist oft schwer vorherzusagen. Verlass dich deshalb nicht routinemäßig darauf. Für Aufmacher, Teaser und Social-Media-Vorschauen brauchst du eigene oder lizenzierte Bilder.
Memes, Parodien und Montagen
Für Memes, Parodien und Montagen gibt es eine eigene Erlaubnis (§ 51a UrhG). Sie greift nur, wenn dein Bild erkennbar auf das Original Bezug nimmt. Es muss sich zudem deutlich davon unterscheiden und sich künstlerisch damit auseinandersetzen. So hat der EuGH den Begriff „Pastiche“ bestimmt (Urteil vom 14. April 2026, C-590/23, Pelham II). Ein Freibrief für Bildmontagen ist die Vorschrift nicht.
Stockfotos und Lizenzen
Mit einer Lizenz erhältst du ein Nutzungsrecht. Es reicht genau so weit, wie die Lizenz es beschreibt (§ 31 Abs. 1 UrhG). Ist eine Nutzungsart im Vertrag nicht einzeln genannt, richtet sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Was die Lizenz nicht abdeckt, ist im Zweifel nicht erlaubt.
Typische Grenzen in Stocklizenzen sind:
- Nur redaktionell: Manche Bilder sind nur für Berichterstattung freigegeben, nicht für Werbung oder Produktseiten.
- Bestimmte Medien: Eine Lizenz für die Website deckt nicht automatisch Print, Messestand oder bezahlte Anzeigen.
- Auflage oder Laufzeit: Manche Lizenzen gelten nur bis zu einer Stückzahl oder für einen Zeitraum.
- Sensible Themen: Fotos mit Personen dürfen oft nicht in einem herabsetzenden Zusammenhang erscheinen, etwa zu Krankheit oder Schulden.
- Bildnachweis: Manche Anbieter verlangen einen Nachweis in bestimmter Form, andere nicht.
Lizenzbedingungen ändern sich. Speichere deshalb beim Kauf oder Download den Lizenztext mit Datum, die Rechnung und die Bild-ID. Ein Beispiel: Ein Team lädt 2023 ein Bild von einem Gratis-Portal. Drei Jahre später kommt eine Abmahnung, weil das Bild dort angeblich nie hätte stehen dürfen. Wer dann Download-Seite und Lizenz von damals vorlegen kann, ist deutlich besser aufgestellt. Vor einer Unterlassung schützt dich das aber nicht. Die setzt kein Verschulden voraus.
Creative Commons bei Bildern
Viele Bilder, etwa auf Wikimedia Commons, stehen unter einer Creative-Commons-Lizenz. Die Bausteine kennst du aus Teil 1 und 2. BY verlangt die Namensnennung. NC verbietet Nutzungen, die vorrangig einem kommerziellen Zweck dienen. Auf einer Firmenwebsite solltest du NC-Bilder deshalb nicht verwenden. ND verbietet veränderte Fassungen. SA verlangt, dass du deine Fassung unter derselben Lizenz teilst.
Für die Namensnennung hilft die Merkformel TULLU: Titel, Urheber, Lizenz mit Link zum Lizenztext, Ursprungsort. Ein Beschnitt oder ein Farbfilter kann schon eine Veränderung sein. Gib dann an, dass du das Bild bearbeitet hast. Bei ND verzichtest du besser ganz auf solche Eingriffe.
Verstößt du gegen die Bedingungen, endet die Lizenz. Bei den Lizenzen in Version 4.0 lebt sie automatisch wieder auf, wenn du den Fehler innerhalb von 30 Tagen nach Kenntnis behebst. Das steht im Lizenztext selbst (Abschnitt 6). Ansprüche für die Zeit davor bleiben nach dem Lizenztext möglich. Ältere Versionen kennen diese Heilung nicht.
Screenshots
Ein Screenshot ist eine Kopie dessen, was auf dem Bildschirm zu sehen ist. Rechtlich zählt deshalb vor allem, was darauf zu sehen ist.
Software und Tools
Du willst in einem Tool-Vergleich zeigen, wie ein Dashboard aussieht. Eine grafische Benutzeroberfläche ist kein Computerprogramm im Sinne des Softwareschutzes. Sie kann aber als eigenes Werk geschützt sein, wenn ihre Gestaltung schöpferisch ist. Das hat der EuGH am 22. Dezember 2010 entschieden (C-393/09, BSA). Ist die Gestaltung durch die technische Funktion vorgegeben, fehlt der Schutz. Wo die Grenze liegt, ist Einzelfall.
Viele Hersteller stellen offizielle Pressebilder und Screenshots bereit, oft mit Nutzungsbedingungen. Das ist der sicherste Weg, solange du dich an deren Bedingungen hältst, etwa „nur redaktionell“. Eigene Screenshots kommen als Bildzitat in Betracht, wenn du die Oberfläche in deinem Text konkret besprichst. Sicher ist das nicht, es hängt vom Einzelfall ab. Achte auf die Regeln des Bildzitats und zeig nur den Ausschnitt, den du brauchst.
Fremde Websites und Social-Media-Beiträge
Auf einem Screenshot einer Website stecken oft fremde Fotos, Texte und Grafiken. Deren Schutz bleibt bestehen, auch wenn du nur ein Bildschirmfoto machst. Zeigst du eine Website, um über sie zu berichten, kann ein Bildzitat tragen. Als bloße Deko trägt es nicht.
Personen auf dem Bild
Ist auf einem Foto oder Screenshot eine Person erkennbar, gilt zusätzlich das Recht am eigenen Bild. Bildnisse darfst du grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreiten oder öffentlich zeigen (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG). Das betrifft auch Profilbilder in einem Screenshot von LinkedIn oder einem Teams-Call.
Ausnahmen nennt § 23 Abs. 1 KUG. Dazu gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, etwa von Politikerinnen bei öffentlichen Auftritten. Erlaubt sind auch Bilder, auf denen Personen nur Beiwerk sind, also zufällig neben einem Gebäude oder einer Landschaft stehen. Dazu kommen Bilder von Versammlungen. Die Ausnahmen gelten nicht, wenn berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Werbung mit einer erkennbaren Person ist mit diesen Ausnahmen in aller Regel nicht abgedeckt.
Für Fotos von Mitarbeitenden hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine schriftliche Einwilligung verlangt (Urteil vom 19. Februar 2015, 8 AZR 1011/13). Nach dem BAG endet eine solche Einwilligung nicht automatisch mit dem Arbeitsverhältnis. Ein Widerruf braucht danach einen plausiblen Grund. Das Urteil stammt aber aus der Zeit vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Stützt du dich auf eine Einwilligung nach der DSGVO, kann die Person sie jederzeit ohne Grund widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Plane also ein, dass du Fotos ausgeschiedener Mitarbeitender austauschen musst. Wie KUG und DSGVO bei Fotos für Unternehmenszwecke zusammenspielen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der BGH hat das KUG bisher nur für den journalistischen Bereich bestätigt (Urteil vom 7. Juli 2020, VI ZR 246/19). Hol deshalb eine Einwilligung ein, die beiden Regelwerken genügt. Am einfachsten ist es, Gesichter auf Screenshots unkenntlich zu machen.
Einbetten statt kopieren
Statt ein Bild hochzuladen, kannst du einen fremden Beitrag einbetten, etwa einen Post oder ein Video. Technisch nennt man das Framing. Der Inhalt bleibt auf dem fremden Server und erscheint nur in deiner Seite.
Das Einbetten frei zugänglicher Inhalte, die mit Zustimmung online stehen, ist grundsätzlich zulässig. Eine Grenze hat der EuGH am 9. März 2021 gezogen (C-392/19, VG Bild-Kunst). Manche Rechteinhaber sperren das Einbetten technisch. Umgehst du eine solche Sperre, brauchst du ihre Zustimmung. Ein bloßer Hinweis auf der Website reicht dafür nach dem EuGH nicht, es braucht wirksame technische Maßnahmen.
Zwei Punkte aus Teil 1 gelten auch hier. Bette nur Inhalte aus der offiziellen Quelle ein, nicht von einer Kopie. Und eingebettete Inhalte können Daten an fremde Server übertragen. Das ist eine Datenschutzfrage, die du gesondert klären solltest.
KI-Bilder auf der Firmenwebsite
KI-Bilder wirken wie ein Ausweg aus allen Lizenzfragen. Ganz so einfach ist es nicht. Drei Punkte solltest du kennen.
- Rechte Dritter: Ein KI-Bild kann prägende Gestaltungselemente eines geschützten Fotos oder einer Illustration übernehmen. Dann gelten dieselben Regeln wie bei einem nachgestellten Foto. Im Düsseldorfer Fall sah das OLG keine Verletzung, weil das KI-Bild nur das freie Motiv übernahm. Riskant sind Prompts mit dem Namen eines lebenden Künstlers oder eine Bildvorlage, die du hochlädst.
- Erkennbare Personen: Ein Bildnis im Sinne von § 22 KUG ist nach verbreiteter Auffassung jede erkennbare Darstellung einer Person, nicht nur ein Foto. Zeigt ein KI-Bild eine echte, erkennbare Person, brauchst du deshalb in aller Regel ihre Einwilligung.
- Marken und Logos: KI-Tools erzeugen manchmal Logos oder Produktdesigns, die echten ähneln. Prüf jedes Bild vor der Veröffentlichung auf solche Details.
Ob an einem KI-Bild selbst ein Urheberrecht entsteht, behandelt Teil 3. Das OLG Düsseldorf hat dazu ausgeführt: Schutz kommt nur in Betracht, wenn ein Mensch das Ergebnis schöpferisch prägt. Ein Bild nur aus mehreren KI-Vorschlägen auszuwählen, reicht nicht. Wann du KI-Bilder kennzeichnen musst, behandelt Teil 6.
Typische Abmahnfallen
- Bild aus der Suchmaschine: Ein Bild aus der Bildersuche hat keine Lizenz, nur weil es auffindbar ist.
- Lizenz für etwas anderes: Ein Bild, das nur redaktionell freigegeben ist, landet auf einer Produktseite. Oder die Website-Lizenz wird für eine bezahlte Anzeige genutzt.
- Fehlender Bildnachweis: Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Das gilt auch für einfache Fotos (§ 72 Abs. 1 UrhG). Fehlt die Nennung, kann das einen zusätzlichen Schadensersatz auslösen. Der BGH erlaubt, ihn als Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr zu berechnen (Urteil vom 15. Januar 2015, I ZR 148/13, „Motorradteile“). Gerichte setzen dafür häufig einen Zuschlag von bis zu 100 Prozent an. Der BGH hat das gebilligt (Urteil vom 13. September 2018, I ZR 187/17, „Sportwagenfoto“). Manche Gerichte gehen darunter, es kommt auf den Einzelfall an.
- Kein Nachweis mehr: Die Lizenz wurde gekauft, aber niemand findet sie. Nach einem Relaunch oder Agenturwechsel ist das häufig.
- Alte Bilder in Unterseiten: Abgelaufene Lizenzen und vergessene Bilder bleiben oft in alten Beiträgen, PDFs oder Social-Media-Vorschauen stehen.
- Personen ohne Einwilligung: Teamfotos ausgeschiedener Mitarbeitender oder Kunden auf Eventfotos ohne geklärte Einwilligung.
Für die Folgen gilt dasselbe wie bei Texten. Der Rechteinhaber kann Unterlassung verlangen. Du musst das Bild dann entfernen und darfst es nicht wieder nutzen. Das gilt auch, wenn dich kein Verschulden trifft, du also weder absichtlich noch fahrlässig gehandelt hast (§ 97 Abs. 1 UrhG). Schadensersatz setzt dagegen Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 97 Abs. 2 UrhG). Meist beginnt es mit einer Abmahnung (§ 97a UrhG). Das ist ein Schreiben, meist von einer Kanzlei, mit Kostenforderung und vorformulierter Unterlassungserklärung. Unterschreib nichts ungeprüft und lass sie im Zweifel anwaltlich prüfen. Eine unterschriebene Unterlassungserklärung bindet dich in der Regel dauerhaft. Bei jedem weiteren Verstoß kann eine Vertragsstrafe fällig werden.
So gehst du konkret vor
- Erst eigene Bilder: Eigene Fotos, eigene Screenshots ohne fremde Inhalte und eigene Grafiken aus Daten sind am sichersten. Klär bei Fotos von Agenturen oder Freelancern im Vertrag, wofür du sie nutzen darfst. Auch eigene Fotos können fremde Werke zeigen, etwa ein Plakat oder eine Skulptur. Gebäude und Kunst, die dauerhaft an öffentlichen Wegen stehen, darfst du von dort aus fotografieren und zeigen (§ 59 UrhG). Für Innenräume gilt das nicht.
- Bildquelle für jedes Bild festhalten: Führe eine einfache Liste mit Datei, Quelle, Lizenz, Datum, erlaubter Nutzung und Bildnachweis. Eine Tabelle reicht.
- Lizenz vor dem Einbau lesen: Prüf Medium, Zweck, Laufzeit und Pflicht zum Bildnachweis. Speichere den Lizenztext.
- Grafiken neu bauen: Zieh aus Studien die Zahlen heraus und gestalte die Grafik selbst. Nenne die Studie als Datenquelle.
- Bildzitat bewusst einsetzen: Nur wenn du dich im Text mit genau diesem Bild auseinandersetzt. Unverändert, mit Urheber und Quelle.
- Screenshots aufräumen: Zeig nur den nötigen Ausschnitt. Mach Gesichter, Namen und fremde Fotos unkenntlich, wenn sie nicht nötig sind.
- KI-Bilder prüfen: Keine fremden Bilder als Vorlage hochladen, keine echten Personen erzeugen, das Ergebnis auf Ähnlichkeit mit bekannten Werken, Logos und Marken prüfen.
- Einmal im Jahr aufräumen: Geh die Bildliste durch und entferne Bilder mit abgelaufener oder unklarer Lizenz.
Checkliste vor dem Veröffentlichen
- Weiß ich für jedes Bild, woher es kommt und unter welcher Lizenz ich es nutze?
- Deckt die Lizenz genau diese Nutzung ab, also Medium, Zweck und Zeitraum?
- Steht der Bildnachweis da, wo die Lizenz ihn verlangt, und ist der Urheber genannt?
- Nutze ich ein fremdes Bild ohne Lizenz als Zitat? Dann: eigene Auseinandersetzung, unverändert, Quelle.
- Habe ich eine fremde Grafik nur nachgezeichnet, statt aus den Daten eine eigene zu bauen?
- Sind auf Fotos oder Screenshots Personen erkennbar, und habe ich ihre Einwilligung?
- Zeigt ein KI-Bild eine echte Person, ein bekanntes Werk oder ein fremdes Logo?
- Habe ich Lizenztext und Nachweis gespeichert?
Mehr dazu in den anderen Teilen
- Wem gehören KI-Ergebnisse? Ob an einem KI-Text oder KI-Bild ein Urheberrecht entsteht, klärt Teil 3.
- Fremde Dokumente hochladen: Was beim Hochladen fremder Unterlagen und Bilder in ein KI-Tool gilt, steht in Teil 4.
- Kennzeichnen: Wann KI-Bilder und KI-Texte nach der KI-Verordnung der EU gekennzeichnet werden müssen, behandelt Teil 6.