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8. Oktober 2026
Recht & KIEinsteiger
13 Min Lesezeit

Wem gehören KI-Texte? Urheberrecht an KI-Ergebnissen

Die KI schreibt Produkttexte, Blogartikel und Slogans in Sekunden. Aber gehören sie dir, und darf ein Wettbewerber sie kopieren? Dieser Guide erklärt, wann an KI-Ergebnissen ein Urheberrecht entsteht, was die Gerichte bisher entschieden haben und wie du Verträge und Abläufe darauf einstellst.

Inhaltsverzeichnis

Worum es in diesem Teil geht

In Teil 1 ging es um fremde Texte, in Teil 2 um das Umschreiben mit KI. Beide Male lautete die Frage: Darfst du einen fremden Text nutzen? Jetzt dreht sich die Blickrichtung um. Es geht um deine eigenen Texte, die mit KI entstanden sind. Gehören sie dir? Und kann ein Wettbewerber sie einfach übernehmen?

Vorweg das Ergebnis: Ein Text, den eine KI allein geschrieben hat, ist nach deutschem Recht in aller Regel nicht urheberrechtlich geschützt. Je mehr du selbst gestaltest, desto eher entsteht Schutz. Wo genau die Grenze liegt, haben die Gerichte noch nicht abschließend geklärt.

Dieser Guide ist eine Momentaufnahme der Rechtslage zum Stand 8. Oktober 2026. Gerade bei KI ändern sich Recht und Rechtsprechung schnell. Die Entscheidungen, um die es hier geht, stammen aus der ersten Instanz. Sie sind also nicht von einem höheren Gericht bestätigt. Oder sie ergingen im Eilverfahren. Das ist eine einstweilige Verfügung, also eine vorläufige Entscheidung nach nur kurzer Prüfung. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Schutzfähigkeit von KI-Ergebnissen lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Der BGH befasst sich derzeit mit dem Training von KI (I ZR 281/25), nicht mit der Frage, ob KI-Ergebnisse geschützt sind.

Was das Gesetz verlangt: einen Menschen

Geschützt sind nur „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 Abs. 2 UrhG). Das Wort „persönlich“ ist entscheidend. Gemeint ist eine Schöpfung, die auf einen Menschen zurückgeht. Urheber ist nach dem Gesetz der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Eine Software kann das nach deutschem Recht nicht sein. Darin sind sich Gerichte und Fachliteratur einig.

Der Europäische Gerichtshof verlangt etwas Ähnliches. Ein Werk muss eine eigene geistige Schöpfung sein, in der sich freie kreative Entscheidungen des Urhebers zeigen. So hat er es am 4. Dezember 2025 bestätigt (C-580/23 und C-795/23, Mio und konektra). Dort ging es um Möbel, nicht um KI. Der Maßstab zeigt aber, worauf es ankommt: auf kreative Entscheidungen, die jemand selbst getroffen hat.

Was das für Texte heißt

Wie hoch die Hürde liegt, hängt von der Art des Textes ab. Bei Liedtexten oder Geschichten ist sie niedrig. Schon ein kurzer Text kann geschützt sein. Juristen sprechen von der „kleinen Münze“. Gemeint sind Texte, die gerade noch genug Eigenes haben, um geschützt zu sein. Bei Gebrauchstexten wie Produktbeschreibungen sind die Gerichte strenger. Der Text muss sich deutlich vom Üblichen abheben. Das gilt übrigens auch für Texte, die ein Mensch geschrieben hat.

Bei KI-Texten liegt das Problem noch woanders. Die Formulierungen wählst nicht du, sondern das Modell. Damit fehlt der Mensch, dessen Schöpfung geschützt sein könnte.

Was die Gerichte bisher entschieden haben

Ein Urteil speziell zu KI-Texten war bei Redaktionsschluss nicht bekannt. Es gibt aber Entscheidungen zu Bildern und Musik. Ihre Maßstäbe sind allgemein formuliert. Vieles spricht dafür, dass sie auch für Texte gelten.

AG München: Prompts allein reichen nicht

Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 über drei Logos entschieden (142 C 9786/25). Der Kläger hatte sie mit einer Bild-KI erstellt und auf seiner Website genutzt. Ein Bekannter übernahm sie. Der Kläger wollte das verbieten lassen und verlor.

Das Gericht schließt Schutz für KI-Ergebnisse nicht grundsätzlich aus. Es verlangt aber, dass der Mensch das Ergebnis prägt. Die kreativen Vorgaben in den Prompts müssen das Ergebnis so stark bestimmen, dass es als eigene Schöpfung erkennbar ist. Allgemeine Anweisungen genügten dem Gericht nicht, auch wenn es viele waren. Einer der Prompts war rund 1.700 Zeichen lang. Auch das reichte nicht. Schrittweise Nachbesserungen an Farben und Details reichten ebenfalls nicht. Wie viel Zeit jemand ins Prompten steckt, spielt keine Rolle.

Nach Berichten war das Urteil bei seiner Veröffentlichung nicht rechtskräftig, also noch anfechtbar. Ob es inzwischen rechtskräftig ist oder eine höhere Instanz entschieden hat, ließ sich bei Redaktionsschluss nicht feststellen.

OLG Düsseldorf: Auswählen ist noch kein Gestalten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 2. April 2026 in einem Eilverfahren über ein KI-Bild entschieden (I-20 W 2/26). Vorlage war das Foto einer Tierfotografin. Nach dem Gericht ist ein KI-Erzeugnis nur dann ein Werk, wenn es auf kreativen Entscheidungen des Menschen beruht. Aus mehreren Vorschlägen der KI einen auszuwählen, reicht dafür allein nicht. Das KI-Bild war deshalb kein eigenes Werk.

Die Rechte der Fotografin verletzte es trotzdem nicht. Es griff nur ihr Motiv auf: einen Hund, der unter Wasser nach einem Spielzeug schnappt. Ein Motiv als solches ist nicht geschützt, nur die konkrete Gestaltung des Fotos.

LG Frankfurt: Der menschliche Anteil bleibt geschützt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 17. Dezember 2025 über einen Song entschieden (2-06 O 401/25). Eine Frau hatte den Liedtext selbst geschrieben. Die Musik dazu erzeugte eine andere Person mit dem KI-Dienst Suno. Eine bekannte Künstlerin übernahm Teile des Textes. Das Gericht schützte den Text. Dass die Musik mit KI erzeugt war, änderte daran nichts. Menschliche und maschinelle Anteile werden also getrennt betrachtet.

Wichtig ist eine zweite Aussage. Grundsätzlich muss beweisen, wer sich auf Urheberrecht beruft. Behauptet die Gegenseite nur pauschal, der Text stamme von einer KI, reicht das nicht. Bringt sie aber konkrete Hinweise vor, kann es an dir liegen, genau zu erklären, wie dein Werk entstanden ist. Dann musst du zeigen, welche Teile auf deiner eigenen Arbeit beruhen. Auch diese Entscheidung erging im Eilverfahren.

Der Blick über die Grenzen

In den USA hat der Supreme Court am 2. März 2026 abgelehnt, den Fall Thaler gegen Perlmutter zu verhandeln (Nr. 25-449). Damit bleibt das Urteil des Berufungsgerichts (D.C. Circuit) vom März 2025 bestehen. Danach ist ein Werk ohne menschlichen Urheber nach US-Recht nicht schutzfähig. Wie viel menschliche Mitwirkung reicht, hat das Gericht damit nicht entschieden.

Das Europäische Parlament hat sich am 10. März 2026 in einer Entschließung dafür ausgesprochen, vollständig KI-generierte Inhalte nicht urheberrechtlich zu schützen. Die Entschließung ist eine politische Forderung an die EU-Kommission, kein Gesetz.

Was die Nutzungsbedingungen der Anbieter regeln

Viele Teams verlassen sich auf die Nutzungsbedingungen. Dort steht oft, dass dir die Ergebnisse gehören. Das hilft weniger, als es klingt.

OpenAI überträgt dir nach seinen Nutzungsbedingungen alle eigenen Rechte am Output, „if any“, also soweit vorhanden. Anthropic formuliert es in den Verbraucherbedingungen für Claude ähnlich. Das gilt allerdings nur unter der Bedingung, dass du dich an die Nutzungsbedingungen hältst. Damit sagen die Anbieter vor allem zu, dass sie selbst keine Rechte an deinen Ergebnissen beanspruchen. Ein Urheberrecht, das nach dem Gesetz nicht entsteht, kann auch kein Vertrag schaffen. Gegenüber Dritten wirkt die Klausel ohnehin nicht.

OpenAI weist zudem darauf hin, dass Ergebnisse nicht einzigartig sein müssen. Andere Nutzer können ähnliche Ausgaben erhalten. Dass niemand sonst einen sehr ähnlichen Text bekommt, ist also nicht garantiert.

Was das für dein Unternehmen bedeutet

Wettbewerber können ungeschützte Texte womöglich übernehmen

Ein Beispiel: Dein Team lässt die Produktbeschreibungen für den Onlineshop komplett von einer KI schreiben. Ihr veröffentlicht sie unverändert. Ein Wettbewerber kopiert sie in seinen Shop. Auf das Urheberrecht kannst du dich dann womöglich nicht stützen. Denn ohne geschütztes Werk gibt es keinen urheberrechtlichen Anspruch auf Unterlassung (§ 97 UrhG). Unterlassung heißt: Der andere muss die Nutzung lassen.

Ganz schutzlos bist du nicht in jedem Fall. Das Wettbewerbsrecht schützt unter Umständen vor Nachahmungen durch Mitbewerber (§ 4 Nr. 3 UWG). Dafür muss deine Leistung aber eine Eigenart haben, an der Kunden sie wiedererkennen. Hinzukommen müssen besondere Umstände, etwa eine Täuschung über die Herkunft oder das Ausnutzen deines guten Rufs. Ob und wann das bei Texten greift, ist kaum geklärt. Entscheidungen speziell zu KI-Texten waren bei Redaktionsschluss nicht bekannt.

Logos und Slogans: an die Marke denken

Für Logos, Namen und Slogans gibt es einen anderen Weg. Eine Marke schützt Zeichen, die deine Waren oder Dienstleistungen von anderen unterscheiden (§ 3 Abs. 1 MarkenG). Eine schöpferische Leistung verlangt das Markengesetz nicht. Ein KI-Logo ist deshalb nicht von vornherein von der Eintragung ausgeschlossen. Es muss aber unterscheidungskräftig sein. Das heißt: Im Geschäftsverkehr wird es als Hinweis auf dein Unternehmen verstanden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Für Blogartikel oder Produkttexte hilft die Marke nicht.

Verträge mit Agenturen und Freelancern

Ein häufiger Fall: Du beauftragst eine Agentur mit den Texten für deine neue Website. Im Vertrag steht, dass du die ausschließlichen Nutzungsrechte bekommst. Hat die Agentur die Texte weitgehend von einer KI schreiben lassen, ist daran womöglich kein Urheberrecht entstanden. Dann gibt es auch nichts Ausschließliches, das sie dir einräumen könnte.

Welche Ansprüche du in diesem Fall gegen die Agentur hast, hängt vom Vertrag ab. Rechtsprechung dazu war bei Redaktionsschluss nicht bekannt. Regle die Frage deshalb vorher ausdrücklich:

  • Offenlegung: Die Agentur sagt dir, ob und wofür sie KI einsetzt und mit welchen Tools.
  • Zusicherung: Sie sichert zu, dass die Texte keine Rechte Dritter verletzen.
  • Freistellung: Sie stellt dich von Ansprüchen Dritter frei. Sie übernimmt also Kosten und Schadensersatz, falls doch jemand Rechte geltend macht.
  • Menschlicher Anteil: Ist dir Exklusivität wichtig, vereinbart, dass Menschen die Texte schreiben oder wesentlich überarbeiten.
  • Nachweise: Die Agentur bewahrt Entwürfe und Zwischenstände auf und gibt sie dir bei Bedarf heraus.

Formuliere auch die Rechteeinräumung genau. Unklare Verträge legt das Gesetz eng aus. Sind die Nutzungsarten im Vertrag nicht einzeln genannt, bekommst du im Zweifel nur die Rechte, die der Vertragszweck erfordert (§ 31 Abs. 5 UrhG). Das Urheberrecht selbst kann übrigens nicht verkauft oder übertragen werden, abgesehen vom Erbfall. Übertragen werden nur Nutzungsrechte daran (§ 29 UrhG).

Angestellte

Für Texte, die Angestellte in Erfüllung ihrer Arbeitspflichten schreiben, gilt § 43 UrhG. Urheber bleibt die Person, die schreibt. Nach gängiger Auslegung erhält der Arbeitgeber aber die Nutzungsrechte, die er für seinen Betrieb braucht. Das gilt auch ohne ausdrückliche Klausel. Genaueres regelt am besten der Arbeitsvertrag.

Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin im Marketing schreibt einen Fachartikel und nutzt KI für den Rohentwurf. Was sie selbst formuliert, kann geschützt sein, und die Nutzungsrechte liegen dann in der Regel beim Unternehmen. Was die KI allein erzeugt hat, ist womöglich nicht geschützt. Dort gibt es keine Rechte zu verteilen. Fremde Rechte, die zufällig in einem KI-Text stecken, bleiben davon unberührt, wie Teil 2 zeigt. Dass KI-Ausgaben fremde Texte wiedergeben können, hat das LG München I im Verfahren GEMA gegen OpenAI festgestellt (11.11.2025, 42 O 14139/24, nicht rechtskräftig). Eine interne KI-Richtlinie kann festlegen, wofür KI genutzt wird und was dokumentiert wird.

Wie du durch eigene Arbeit Schutz erreichst

Schutz entsteht dort, wo du selbst gestaltest. Geschützt ist dann dein Anteil, nicht der Teil der KI. So hat es das LG Frankfurt beim Liedtext gesehen. Für Texte heißt das zum Beispiel:

  • Selbst schreiben, KI zuarbeiten lassen: Die KI sammelt Ideen, schlägt eine Gliederung vor oder prüft deinen Text. Die Formulierungen stammen von dir.
  • KI-Entwurf wesentlich umarbeiten: Du schreibst ganze Passagen neu, änderst Aufbau und Ton und ergänzt eigene Beispiele und Bewertungen in eigenen Worten. Ein paar Korrekturen und ausgetauschte Wörter reichen nach den bisherigen Maßstäben eher nicht.
  • Nicht auf Prompts verlassen: Ausführliche Prompts allein genügen nach dem AG München nicht, wenn die KI die Gestaltung übernimmt.

Ein Beispiel: Die KI liefert dir einen Rohentwurf für einen Fachartikel. Du streichst die Hälfte und schreibst Einstieg und Fazit neu. Dazu baust du zwei Fälle aus deinen Projekten ein. Dann können zumindest deine Passagen geschützt sein. Eine feste Grenze, ab welchem Eigenanteil das gilt, gibt es nicht. Im Streitfall entscheidet ein Gericht.

Den Entstehungsprozess dokumentieren

Im Streit musst du zeigen können, was von dir stammt. Das haben das AG München, das OLG Düsseldorf und das LG Frankfurt deutlich gemacht. Ohne Unterlagen wird das schwer. Halte deshalb bei wichtigen Texten fest:

  • welche Tools du genutzt hast und wofür,
  • die Prompts und die ersten KI-Ausgaben,
  • deine Entwürfe und Zwischenstände, etwa über die Versionshistorie deines Textprogramms,
  • wer was wann geändert hat.

Das kostet wenig Zeit, wenn es zum normalen Ablauf gehört. Für Social-Media-Posts lohnt es sich meist nicht. Für Website-Texte, Kampagnen oder Whitepaper schon.

So gehst du im Team vor

  • Texte einteilen: Trenne Texte, bei denen Exklusivität zählt, von reinen Gebrauchstexten. Bei den ersten schreibt oder überarbeitet ein Mensch maßgeblich.
  • Regeln festhalten: Eine kurze KI-Richtlinie legt fest, welche Tools erlaubt sind und was dokumentiert wird.
  • Verträge ergänzen: Nimm Offenlegung, Zusicherung und Freistellung in Agentur- und Freelancer-Verträge auf.
  • Nutzungsbedingungen lesen: Prüf bei jedem Tool, was es zu Rechten am Output sagt. Manche Anbieter sagen zahlenden Geschäftskunden eine Freistellung zu. Meist gibt es Ausnahmen, etwa wenn du den Output veränderst.
  • Ehrlich bleiben: Lieferst du selbst Texte an Kunden, sag offen, wo KI im Spiel ist. Versprich keine Exklusivität, die du nicht sicher liefern kannst.

Checkliste für KI-Texte im Unternehmen

  • Hat überwiegend die KI formuliert? Dann rechne damit, dass der Text nicht geschützt ist.
  • Soll ein Wettbewerber den Text nicht übernehmen können? Dann sollte ein Mensch ihn schreiben oder wesentlich überarbeiten. Das erhöht die Chance auf Schutz, garantiert sie aber nicht.
  • Sind Prompts, Entwürfe und Änderungen gespeichert?
  • Regelt der Agenturvertrag KI-Einsatz, Zusicherungen und Freistellung?
  • Kennst du die Nutzungsbedingungen deiner Tools zu den Rechten am Output?
  • Logo oder Slogan mit KI erstellt? Dann denk an eine Markenanmeldung. Kurze, beschreibende Slogans werden oft nicht eingetragen, weil ihnen die Unterscheidungskraft fehlt.
  • Hast du geprüft, dass der Text keine fremden Passagen enthält?

Behalte dabei im Blick: Ein Urteil eines Amts- oder Landgerichts bindet andere Gerichte nicht. Es zeigt nur, wie Gerichte derzeit denken.

Mehr dazu in den anderen Teilen

  • Fremde Dokumente hochladen: Was beim Einfügen fremder Unterlagen in KI-Tools für Urheberrecht, Vertraulichkeit und Datenschutz gilt, behandelt Teil 4.
  • Bilder und Grafiken: Bildzitat, Lizenzen und typische Abmahnfallen auf der eigenen Website sind Thema von Teil 5.
  • Kennzeichnen: Wann du KI-Inhalte nach der KI-Verordnung der EU kennzeichnen musst, klärt Teil 6.

Momentaufnahme, Stand der Rechtslage: 8. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, es gilt der rechtliche Hinweis am Anfang dieses Guides.