Zum Inhalt springen
Zurück zu Guides
8. Oktober 2026
Recht & KIEinsteiger
8 Min Lesezeit

Fremde Texte verwenden: Was beim Zitieren, Zusammenfassen und Übersetzen erlaubt ist

Eine Studie im Blog aufgreifen, einen Fachartikel im Newsletter zusammenfassen, ein englisches Whitepaper übersetzen: Was davon erlaubt ist, entscheidet das Urheberrecht. Dieser Guide erklärt die Grenzen, an die du dich halten musst, mit Beispielen und Checkliste.

Inhaltsverzeichnis

Worum es in diesem Guide geht

Fast jedes Team, das Inhalte veröffentlicht, greift auf fremde Texte zurück. Eine neue Studie soll in den Blog, ein Fachartikel in den Newsletter, ein englisches Whitepaper ins Intranet. Die Frage ist jedes Mal dieselbe: Wie viel davon darfst du übernehmen, und in welcher Form?

Die Antwort steht im Urheberrechtsgesetz (UrhG), das an vielen Stellen auf EU-Recht beruht. Dieser erste Teil der Reihe „Texte, Recht & KI“ klärt die Grundlagen. Was ist an einem Text geschützt? Wann darfst du zitieren? Wo liegt die Grenze beim Zusammenfassen? Und warum ist eine Übersetzung etwas anderes als ein Zitat? Wie sich das ändert, wenn ein KI-Tool beim Schreiben hilft, ist Thema der folgenden Teile.

Was das Urheberrecht an einem Text schützt

Geschützt sind nach § 2 UrhG Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung sind, bei Texten also Sprachwerke mit einer gewissen Individualität. Für einen Fachartikel ist diese Hürde meist schnell genommen, bei sehr schlichten Gebrauchstexten kann sie fehlen. Schon ein Auszug von elf Wörtern kann geschützt sein, wenn er die eigene geistige Schöpfung des Urhebers zum Ausdruck bringt. Das hat der Europäische Gerichtshof 2009 im Fall Infopaq entschieden (C-5/08). Eine feste Wortzahl, unter der alles frei ist, gibt es deshalb nicht.

Ebenso wichtig ist, was nicht geschützt ist: Ideen, Fakten, Daten und wissenschaftliche Erkenntnisse. Das Urheberrecht schützt die konkrete Form, also Formulierungen, Aufbau, Auswahl und Anordnung. Dass eine Studie herausgefunden hat, dass 26 Prozent einer bestimmten Arbeit inzwischen automatisiert sind, darfst du berichten. Den Absatz, in dem die Autoren das beschreiben, darfst du nicht einfach übernehmen. Bei Romanen und anderen fiktionalen Texten kann ausnahmsweise auch der Inhalt geschützt sein, etwa Handlung und Figuren. Für Sachtexte, Studien und Fachartikel gilt die Regel aber uneingeschränkt.

Zwei Gruppen von Texten sind in jedem Fall frei nutzbar:

  • Amtliche Werke: Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen von Gerichten und Behörden und amtlich verfasste Leitsätze genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG). Das gilt nicht für Leitsätze, Anmerkungen oder Aufbereitungen, die ein Verlag oder eine Datenbank selbst erstellt hat.
  • Gemeinfreie Texte: Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Todesjahres (§ 69 UrhG): Der Text einer Autorin, die 1955 gestorben ist, ist seit dem 1. Januar 2026 frei. Bei mehreren Urhebern zählt der Tod des Längstlebenden. Achtung: Eine neuere Übersetzung oder kommentierte Ausgabe eines alten Textes kann selbst noch geschützt sein.

Bei Presseartikeln kommt seit dem 7. Juni 2021 ein eigenes Leistungsschutzrecht der Presseverleger hinzu (§§ 87f bis 87k UrhG). Einzelne Wörter, sehr kurze Auszüge, Fakten und das Setzen von Links fallen ausdrücklich nicht darunter (§ 87g Abs. 2 UrhG). Das Urheberrecht der Journalistinnen und Journalisten an ihren Texten bleibt davon unberührt.

Zitieren: kurze Stellen mit eigener Auseinandersetzung

Das Zitatrecht in § 51 UrhG erlaubt dir, Stellen aus einem veröffentlichten Werk ohne Zustimmung in deinen eigenen Text zu übernehmen. Erlaubt ist das aber nur „zum Zweck des Zitats“ und nur in dem Umfang, den dieser Zweck rechtfertigt. Daraus ergeben sich mehrere Bedingungen, die alle erfüllt sein müssen:

  • Veröffentlichtes Werk: Zitieren darfst du nur aus Texten, die mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§ 6 Abs. 1 UrhG). Berechtigt ist der Urheber oder zum Beispiel sein Verlag. Ein vertrauliches Vorab-Exemplar gehört nicht dazu.
  • Zitatzweck: Das Zitat muss Beleg oder Ausgangspunkt für deine eigene Auseinandersetzung sein. Du kommentierst, ordnest ein, widersprichst. Ein Zitat, das nur als Schmuck dient oder deinen eigenen Text ersetzt, ist nicht gedeckt.
  • Dein Text trägt: Der eigene Beitrag muss im Vordergrund stehen. Ein langer fremder Absatz mit einem einleitenden Satz von dir ist in aller Regel kein zulässiges Zitat mehr, sondern eine Übernahme.
  • Angemessener Umfang: Nur so viel, wie du für deine Aussage brauchst. Eine feste Grenze gibt es nicht, entscheidend ist der Einzelfall.
  • Unverändert: Du darfst das Zitat nicht umschreiben (Änderungsverbot, § 62 UrhG). Auszüge sind erlaubt, wenn der Zweck es erfordert, Auslassungen kennzeichnest du üblicherweise mit […]. Auch eine Übersetzung ist zulässig, soweit der Zweck sie erfordert (§ 62 Abs. 2 UrhG).
  • Kennzeichnung und Quelle: Das Zitat muss als fremd erkennbar sein, etwa durch Anführungszeichen, und du musst die Quelle deutlich angeben, mit Urheber und Fundstelle (§ 63 UrhG).

Ein Beispiel

Du schreibst einen Blogbeitrag über ein Forschungspapier zur KI-Entwicklung. Du zitierst den Schlusssatz im englischen Original, darunter stehen deine Übersetzung und deine Einschätzung, ob die Warnung berechtigt ist. Das ist ein typisches, zulässiges Zitat. Kopierst du dagegen die komplette Zusammenfassung des Papers in deinen Beitrag und schreibst nur „Spannende Studie, lest selbst“ darunter, fehlt die eigene Auseinandersetzung. Das deckt § 51 nicht.

Zusammenfassen: Inhalt ja, Formulierungen nein

Weil Gedanken und Fakten frei sind, darfst du den Inhalt eines Sachtextes grundsätzlich in eigenen Worten wiedergeben. Der Bundesgerichtshof hat das im Fall „Perlentaucher“ (Urteil vom 1. Dezember 2010, I ZR 12/08) bestätigt, in dem es um Kurzfassungen von Buchrezensionen aus FAZ und Süddeutscher Zeitung ging: Ist ein Text allein wegen seiner sprachlichen Gestaltung geschützt, ist eine Zusammenfassung seines gedanklichen Inhalts in eigenen Worten grundsätzlich unbedenklich.

Der BGH hat aber auch die Grenze gezogen. Übernimmt die Zusammenfassung Formulierungen, die das Original prägen, kann sie eine Bearbeitung sein. Die darfst du nur mit Zustimmung veröffentlichen oder verwerten. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Seit 2021 steht der Maßstab in § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG: Wahrt ein neuer Text einen „hinreichenden Abstand“ zum Original, liegt keine Bearbeitung vor.

So hältst du in der Praxis Abstand:

  • Lies den Text, mach dir Notizen und schreib die Zusammenfassung aus deinen Notizen, nicht mit dem Original im Nebenfenster.
  • Wähl einen eigenen Aufbau, statt dem Original Absatz für Absatz zu folgen.
  • Übernimmst du eine besonders treffende Formulierung, setz sie als Zitat in Anführungszeichen und nenne die Quelle.
  • Nenne und verlinke die Quelle auch sonst. Das ist fair gegenüber den Autoren und macht deinen Text überprüfbar.

Eine Ausnahme betrifft unveröffentlichte Texte. Vor der Veröffentlichung darf nur der Urheber den Inhalt seines Werks öffentlich mitteilen oder beschreiben (§ 12 Abs. 2 UrhG). Das ändert sich erst, wenn das Werk, sein wesentlicher Inhalt oder eine Beschreibung mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist. Das betrifft zum Beispiel Studien unter Sperrfrist oder Dokumente, die dir vorab zugespielt wurden. Daneben können Verträge, etwa eine Sperrfrist-Vereinbarung, oder das Geschäftsgeheimnisgesetz eine Veröffentlichung verbieten.

Übersetzen: eine Bearbeitung, die Zustimmung braucht

Eine Übersetzung ist rechtlich eine Bearbeitung (§ 3 UrhG). Bearbeitungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Für dich heißt das:

  • Für dich selbst übersetzen, etwa um ein englisches Paper besser zu verstehen, braucht keine Zustimmung: Das Gesetz knüpft bei Texten an die Veröffentlichung und Verwertung an, nicht schon an das Herstellen der Übersetzung. Sobald du die Übersetzung vervielfältigst oder an Kollegen weitergibst, verwertest du sie aber. Was beim Übersetzen mit KI-Tools gilt, klärt Teil 2.
  • Eine vollständige Übersetzung veröffentlichen, im Blog, als PDF-Download oder im Newsletter, darfst du nur mit Zustimmung der Rechteinhaber.
  • Einzelne Stellen übersetzt zitieren ist im Rahmen des Zitatrechts erlaubt (§ 62 Abs. 2 UrhG). Kennzeichne die Übersetzung am besten als deine eigene.
  • Eine deutsche Zusammenfassung eines englischen Textes ist keine Übersetzung, wenn du in eigenen Worten und mit eigenem Aufbau schreibst. Dann gelten die Regeln für Zusammenfassungen.

Verlinken statt kopieren

In aller Regel unbedenklich ist ein Link auf das Original. Ein Link auf ein frei zugängliches Werk braucht keine Zustimmung, weil er kein neues Publikum erschließt. Das hat der Europäische Gerichtshof 2014 im Fall Svensson entschieden (C-466/12). Zwei Einschränkungen solltest du kennen:

  • Ein Link, der eine Bezahlschranke oder eine andere Zugangsbeschränkung umgeht, erschließt ein neues Publikum und ist nicht gedeckt.
  • Verlinkst du Inhalte, die ohne Erlaubnis online gestellt wurden, wird bei einer Gewinnerzielungsabsicht widerleglich vermutet, dass du das wusstest (EuGH, GS Media, C-160/15, 2016). Bei einem Firmenblog liegt eine solche Absicht nahe. Verlinke deshalb auf die offizielle Quelle, nicht auf eine Kopie irgendwo im Netz.

Was du nicht tun solltest: das PDF herunterladen und auf deiner eigenen Website zum Download anbieten. Das Recht, ein Werk online zugänglich zu machen, liegt beim Urheber (§ 19a UrhG). Dafür brauchst du eine passende Lizenz oder die Zustimmung des Rechteinhabers.

Offene Lizenzen nutzen

Viele Studien, Berichte und Fachtexte stehen unter einer Creative-Commons-Lizenz. Sie erlaubt mehr, als das Gesetz allein zulässt, aber nur zu ihren Bedingungen. Die wichtigsten Bausteine:

  • BY (Namensnennung): Du musst Urheber, Quelle und Lizenz nennen und angeben, ob du etwas verändert hast. Bewährt hat sich die Formel aus Titel, Autor, Quelle und Lizenz.
  • ND (keine Bearbeitungen): Du darfst das Werk unverändert weitergeben, aber keine veränderte Fassung verbreiten, also auch keine vollständige Übersetzung. Für dich selbst darfst du eine Übersetzung anfertigen, veröffentlichen darfst du sie nicht.
  • NC (nicht kommerziell): Die Nutzung darf nicht vorrangig kommerziellen Zwecken dienen. Was genau darunter fällt, ist nicht immer eindeutig. Im Firmenblog oder in der Kundenkommunikation solltest du NC-Inhalte über Zitat und Zusammenfassung hinaus nur mit ausdrücklicher Erlaubnis nutzen.

Maßgeblich ist immer der Lizenztext auf creativecommons.org und der Lizenzhinweis am Werk selbst. Fehlt ein solcher Hinweis, gilt das normale Urheberrecht. Umgekehrt schränkt keine Creative-Commons-Lizenz die gesetzlichen Erlaubnisse ein: Das Zitatrecht gilt unabhängig von der Lizenz.

Im Zweifel: Erlaubnis einholen

Wenn du mehr willst, als Zitat und Zusammenfassung hergeben, etwa eine vollständige Übersetzung oder den kompletten Text als Download, frag beim Rechteinhaber nach. Das ist oft der Verlag oder die herausgebende Institution, nicht unbedingt die Autorin oder der Autor selbst. Kläre im Zweifel zuerst, wer die Rechte hält. Halte die Zustimmung schriftlich fest, zum Beispiel per E-Mail, damit du sie später nachweisen kannst. Beschreibe darin konkret, was du wo und wie lange nutzen willst.

Was bei Verstößen droht

Wer ein Urheberrecht verletzt, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (§ 97 UrhG). Üblicherweise beginnt das mit einer Abmahnung, verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und einer Kostenforderung (§ 97a UrhG). Vorsätzliche Verletzungen können zudem strafbar sein (§ 106 UrhG). Bekommst du eine Abmahnung, unterschreib nichts ungeprüft und lass sie anwaltlich prüfen. Fristen in Abmahnungen sind oft knapp, aber Schweigen ist keine gute Strategie.

Checkliste vor dem Veröffentlichen

  • Übernehme ich wörtlich Text? Dann: Zitatzweck, eigener Kommentar, angemessener Umfang, Anführungszeichen, Quelle.
  • Fasse ich zusammen? Dann: eigene Worte, eigener Aufbau, besondere Formulierungen nur als Zitat.
  • Ist das Original schon veröffentlicht, oder liegt mir eine Vorabfassung vor?
  • Will ich mehr als einzelne Stellen übersetzt veröffentlichen oder weitergeben? Dann brauche ich eine Zustimmung.
  • Verlinke ich die offizielle Quelle, statt Dateien selbst hochzuladen?
  • Steht das Werk unter einer Lizenz, und halte ich deren Bedingungen ein?

Und wenn KI den Text schreibt?

Für das Ergebnis spielt es keine Rolle, ob du selbst formulierst oder ein KI-Tool. Eine Zusammenfassung, die dem Original zu nah bleibt, kann eine zustimmungspflichtige Bearbeitung oder sogar eine Kopie sein, egal wer sie geschrieben hat. Verantwortlich ist, wer sie veröffentlicht. Wie du KI beim Umschreiben, Zusammenfassen und Übersetzen so einsetzt, dass du auf der sicheren Seite bleibst, behandelt Teil 2 dieser Reihe.

Momentaufnahme, Stand der Rechtslage: 8. Oktober 2026. Keine Rechtsberatung, es gilt der rechtliche Hinweis am Anfang dieses Guides.